Die Staatsanwaltschaft, die mit Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt, macht demgegenüber geltend, der Beschuldigte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und die Schwelle zum Beginn der Tatausführung sei deutlich überschritten (Berufungsbegründung S. 10). 2.2. Der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen von Art. 122 ff. StGB zutrifft.