2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Sie hat den Tötungsvorsatz des Beschuldigten mit der Begründung, dass er seinen Sohn C._____ nie habe töten wollen, verneint. Vielmehr sei es dem Beschuldigten, auch bei der Drohung mit dem Messer, darum gegangen, sich den notwendigen Respekt zu verschaffen bzw. er habe gewollt, dass C._____ die Wohnung verlasse. Weiter erwog sie, dass der Beschuldigte die Schwelle zur Tatausführung nicht überschritten habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3).