und damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre, die Anordnung einer stationären Massnahme sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Konsums von Betäubungsmitteln, die für die Übertretung ausgesprochene Busse und die A._____ zugesprochene Genugtuung sind unangefochten geblieben, weshalb in diesem Punkten keine Überprüfung stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).