11. Über die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft bzw. aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug wird in einem separaten Beschluss entschieden. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Weiter sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Sodann sei er für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. März 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.