7. Dem Beschuldigten wird für die ausgestandene Überhaft (inkl. vorzeitigen Massnahmenvollzug) eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. -3- 8. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin [A._____] von Fr. 1'000.00 Genugtuung anerkannt hat. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'000.20 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 286.00) zu bezahlen.