4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 297 Tagen (17. April 2021 bis vorzeitigem Massnahmenantritt 8. Februar 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB mit 2 Tagen pro Fr. 100.00 an die Übertretungsbusse angerechnet. Die Busse gilt somit als vollständig beglichen. 5. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 56 ff. StGB wird abgesehen. 6. Von einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.