2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 3 StGB) - des mehrfachen vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 297 Tagen (17. April 2021 bis vorzeitigem Massnahmenantritt 8. Februar 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Freiheitsstrafe ist somit vollständig verbüsst.