Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.36 (ST.2022.10; StA.2021.1470) Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Müller Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1974, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 31. März 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Muri: 1. Der Beschuldigte wird in Bezug auf den Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 3 StGB) - des mehrfachen vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 297 Tagen (17. April 2021 bis vorzeitigem Massnahmenantritt 8. Februar 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Freiheitsstrafe ist somit vollständig verbüsst. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 297 Tagen (17. April 2021 bis vorzeitigem Massnahmenantritt 8. Februar 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB mit 2 Tagen pro Fr. 100.00 an die Übertretungsbusse angerechnet. Die Busse gilt somit als vollständig beglichen. 5. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 56 ff. StGB wird abgesehen. 6. Von einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen. 7. Dem Beschuldigten wird für die ausgestandene Überhaft (inkl. vorzeitigen Massnahmenvollzug) eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. -3- 8. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin [A._____] von Fr. 1'000.00 Genugtuung anerkannt hat. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 4'000.20 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 286.00) zu bezahlen. 10. Folgende Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 4'700.00 Kosten für Vorabgutachten Fr. 5'276.35 Kosten für Gutachten Fr. 12'657.30 Untersuchungskosten Fr. 1'675.00 Kostenrapporte Polizei Fr. 94.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 170.00 Zwischentotal Fr. 24'572.65 zuzügl. Anklagegebühr Fr. 2'550.00 Total Fr. 27'122.65 Die Übersetzungskosten von Fr. 907.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger MLaw Tom Schaffner, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1, ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 25'072.45 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'775.35) zu Lasten des Staates auszurichten. Hinweis: Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Über die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft bzw. aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug wird in einem separaten Beschluss entschieden. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Weiter sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Sodann sei er für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. März 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 5. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. -4- 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 25. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – nebst dem im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau A._____ – einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seines Sohnes C._____ und damit einhergehend eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre, die Anordnung einer stationären Massnahme sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Konsums von Betäubungsmitteln, die für die Übertretung ausgesprochene Busse und die A._____ zugesprochene Genugtuung sind unangefochten geblieben, weshalb in diesem Punkten keine Überprüfung stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Sie hat den Tötungsvorsatz des Beschuldigten mit der Begründung, dass er seinen Sohn C._____ nie habe töten wollen, verneint. Vielmehr sei es dem Beschuldigten, auch bei der Drohung mit dem Messer, darum gegangen, sich den notwendigen Respekt zu verschaffen bzw. er habe gewollt, dass C._____ die Wohnung verlasse. Weiter erwog sie, dass der Beschuldigte die Schwelle zur Tatausführung nicht überschritten habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft, die mit Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beantragt, macht demgegenüber geltend, der Beschuldigte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und die Schwelle zum Beginn der Tatausführung sei deutlich überschritten (Berufungs- begründung S. 10). 2.2. Der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen von Art. 122 ff. StGB zutrifft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt bereits vorsätzlich (Art. 12. Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter -5- den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung seines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 17. April 2021 in der Wohnung des Beschuldigten in Y._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau A._____ und dem ältesten Sohn C._____ gekommen ist. So hatte der Beschuldigte von seinem Sohn verlangt, dass er den Fernseher installiere. Ein kurzer Disput zwischen C._____ und dem Beschuldigten erzürnte diesen so sehr, dass er mit dem Fernsehkabel auf den Boden oder an das Bein von C._____ schlug. Daraufhin schubste dieser den Beschuldigten weg und meinte, er solle aufhören zu schlagen. Die Ehefrau des Beschuldigten, A._____, ging zwischen den Beschuldigten und den Sohn C._____. Der Beschuldigte wollte in der Folge die Polizei rufen, damit diese C._____ aus der Wohnung verbringen solle, worauf A._____ ihm das Telefon wegzunehmen versuchte. Zwischenzeitlich war C._____ in sein Zimmer gegangen. Der Beschuldigte folgte ihm. In dessen Zimmer demolierte er den Kleider- schrank und schmiss die Kleider und den Computer herum. Er forderte C._____ auf, die Wohnung zu verlassen. A._____ zog den Beschuldigten aus dem Zimmer, worauf dieser sehr wütend wurde und sie mit der Faust gegen den Kopf schlug, so dass sie mit dem Kopf an der Wand anschlug. Sie begann zu weinen und setzte sich auf den Boden. C._____ schubste daraufhin den Beschuldigten weg. Sodann lief der Beschuldigte in die Küche und kehrte nach wenigen Sekunden mit einem Messer in der Hand zurück und rief, dass er C._____ umbringen werde. Als C._____ den Beschuldigten mit dem Messer sah, geriet er in Panik. Auch A._____ ängstigte sich und rief deshalb ihrem Sohn, er solle schnell rausgehen, -6- bevor etwas passiere. Der Beschuldigte lief mit dem Messer in der Hand im Korridor ein oder zwei Schritte in Richtung von C._____, wobei die auf dem Boden im Korridor sitzende A._____ ihn an den Beinen und Händen packte und das Messer zu Boden fiel. In der Folge legte der Beschuldigte das Messer wieder in die Küche zurück und lief ins Wohnzimmer. Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte mit Tötungsabsicht auf seinen Sohn C._____ zugeschritten ist und ob er bis zum Zeitpunkt, in welchem A._____ intervenierte, die Schwelle zum Versuch bereits überschritten hatte. 2.3.2. Zwar bestreitet der Beschuldigte, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Die Frage, was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft jedoch sogenannte innere Tatsachen. Es ist deshalb aufgrund der äusseren Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte mindestens im Sinne des Eventual- vorsatzes mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte nicht bloss die verbale oder tätliche Auseinandersetzung mit C._____ gesucht hat, sondern bewusst in die Küche gegangen ist, um dort ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 25 cm zu behändigen und mit diesem in der Hand – einhergehend mit einer verbalen Todesdrohung – auf seinen Sohn C._____ zuzuschreiten. Die Annahme, der Beschuldigte habe nur deshalb ein Messer aus der Küche geholt und Todesdrohungen ausgesprochen, um sich – ohne C._____ etwas antun zu wollen – Respekt zu verschaffen und C._____ zum Verlassen der Wohnung zu veranlassen, liegt unter den vorliegenden Umständen vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Sowohl der Sohn C._____ als auch die Ehefrau A._____, die mit dem Beschuldigten zusammengelebt haben und ihn, seinen Charakter und sein Verhalten entsprechend gut kannten, sind in diesem Moment denn auch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Messer gegen C._____ effektiv habe einsetzen wollen und es nicht um blosse Drohungen gegangen ist. So hat C._____ konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn sicher habe abstechen oder verletzen wollen. Er räumte ein, dass es bei ihnen wohl kulturell gesehen eher laut zu und her gehe; wenn aber jemand ein Messer hole, wolle er damit auch jemanden verletzen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 17). Das Messer sei keine Dekoration. Es sei für ihn klar gewesen, dass ihn sein Vater habe angreifen und bedrohen wollen, wobei für ihn klar gewesen sei, dass es sein Vater nicht bei einer verbalen Diskussion bzw. Drohung belassen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 17 f.). Dass er nicht mit Sicherheit hat sagen können, ob ihn sein Vater mit dem Messer habe umbringen wollen oder nicht, liegt in der Natur der Sache. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn auch C._____ konnten die innersten Beweggründe des Beschuldigten nicht -7- bekannt sein. Der von C._____ gewonnene Eindruck, dass ihn der Beschuldigte habe abstechen wollen, steht im Einklang mit der Wahrnehmung von A._____, der Ehefrau des Beschuldigten. So hat diese ausgesagt, dass das Thema Respekt schon seit langem ein zentraler Punkt in der Familie sei, es aber noch nie vorgekommen sei, dass der Beschuldigte ein Messer gepackt und damit auf den Sohn losgegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Bis zu diesem Vorfall sei es lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ihr Sohn C._____ hätte keine Chance gehabt zu entkommen. Es ist dies auch der Grund, weshalb die sich aufgrund des vorangegangen Streits noch im Korridor befindliche A._____ durch Festhalten der Füsse und Arme des Beschuldigten versucht hat, diesen aufzuhalten. Das hätte sie nicht getan, wenn sich die Situation nicht sehr ernsthaft und bedrohlich präsentiert hätte. Dies hat auch C._____ so eingeschätzt. Wäre die Mutter nicht dazwischen gegangen, wäre seines Erachtens tatsächlich etwas passiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Korridor mit dem Messer in der Hand an seiner Ehefrau vorbei auf seinen Sohn C._____ hätte zuschreiten sollen, wenn es ihm erkennbar bloss darum gegangen wäre, seinen Sohn C._____ verbal einzuschüchtern. Dies hätte er denn auch ohne Weiteres ohne das gefährliche Messer in der Hand oder aus Distanz tun können. Vielmehr hat sich der Beschuldigte nach Behändigen des Messers unverzüglich in Richtung des Zimmers seines Sohnes C._____ begeben. Dieses gezielte und gemäss C._____ rasche Hinlaufen zu seinem Zimmer, wie wenn jemand einen abfahrenden Zug erwischen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), mit dem Messer in der Hand und eine Todesdrohung rufend, kann nur so verstanden werden, dass er seinen Entschluss, auf Worte Taten folgen zu lassen, gefällt hatte. Aufgrund der sich deckenden Wahrnehmungen von C._____ und A._____ ist anzunehmen, dass das Handeln des Beschuldigten alles Bisherige übertroffen hat und es – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten, demzufolge es in seiner Kultur vorkomme, Todes- drohungen auszusprechen, ohne diese in die Tat umzusetzen, und es kulturell bedingt üblich sei, den eigenen Kindern gegenüber so aufzutreten, wie er es getan habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24) – nicht mehr nur um den Respekt gegangen ist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des emotionalen Befindens des Beschuldigten zur Tatzeit anzunehmen, dass er seinem Leiden über die empfundene Respektlosigkeit seines Sohnes C._____ einen Schlusspunkt hat setzen wollen. Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, dass er seinem Sohn etwas habe antun wollen, so hat er doch eingeräumt, dass er selbst nicht verstehe, weshalb er zum damaligen Zeitpunkt so aggressiv gewesen sei, sich nicht unter Kontrolle gehabt habe und einen Fehler begangen habe. Mithin ist aus den dargelegten äusseren Umständen darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte – entsprechend seiner verbal geäusserten -8- Todesdrohung – mit der Absicht auf seinen Sohn C._____ zugegangen ist, das Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm gegen diesen einzusetzen. Dabei hat er zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen, seinem Sohn tödliche Verletzungen zuzufügen. Damit ist entgegen der Vorinstanz die Tötungsabsicht des Beschuldigten erstellt. 2.3.3. Zu bejahen ist auch die Frage, ob der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB bereits überschritten hatte, als er mit dem Küchenmesser bewaffnet und in Tötungsabsicht aus der Küche auf C._____ zugeschritten ist. Die Fotodokumentation zeigt, dass die räumlichen Verhältnisse im Korridor zwischen der Küche, aus welcher der Beschuldigte das Küchenmesser holte, und der Türschwelle zum Zimmer von C._____, wo sich dieser befand, beengt waren. Der Beschuldigte befand sich gerade einmal ein bis eineinhalb Meter von C._____ entfernt, als die noch auf dem Boden des Korridors sitzende Ehefrau versucht hat, den Beschuldigten aufzuhalten und in der Folge das Küchenmesser zu Boden fiel und der Beschuldigte schliesslich von seinem Ansinnen absah. Zwar ist es so, dass erst der Eingriff der Ehefrau dazu geführt hat, die Tatausführung zu stoppen und damit den Erfolg zu verhindern. Ohne diesen Eingriff wäre der Beschuldigte wohl wie von Sinnen mit seiner ganzen Wut auf C._____ zugegangen und hätte seinen gefassten Plan, das Messer gegen diesen einzusetzen, umgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den entscheidenden Schritt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen, bereits getan. Mithin hat der strafbare Versuch begonnen, als der Beschuldigte das Messer mit der 25 cm langen Klinge behändigte und damit im schmalen Korridor ununterbrochen bis zur Intervention durch die Ehefrau mit Tötungsabsicht in Richtung von C._____, der sich weniger als zwei Meter vom Beschuldigten entfernt befand, rasch zuschritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 1.3.2, demzufolge in einem Fall, in welchem der Täter mit erhobenem Messer bis auf zirka zwei Meter an das Opfer herangetreten ist, die Versuchsschwelle zur vorsätzlichen Tötung überschritten war). Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 zu Grunde lag und in welchem entschieden worden ist, dass die Schwelle zum Versuch nicht zwingend erreicht sei, wenn unklar sei, ob der vor dem mutmasslichen Opfer stehende, zögernde Täter mit dem Messer zugestochen hätte, wenn ihn Dritte davon haben abhalten können (nicht publizierte Erwägungen in BGE 145 IV 424). Dort hat sich der Beschuldigte einer Person bis auf ca. einen Meter genähert, das Messer aber erst dann aus dem mitgeführten Plastiksack hervorgezogen und dieses in Richtung des Bauchbereichs einer Person gehalten, dann aber für einen kurzen Moment gezögert, bevor er hat zustechen können und von anderen Personen überwältigt worden -9- ist. Anders als in diesem Bundesgerichtsentscheid ist vorliegend gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis nicht unklar, ob der Beschuldigte, der sich eines Küchenmessers bedient hatte und mit diesem in der Hand und unter Ausstossung einer Todesdrohung auf C._____ zuschritt, zugestochen hätte. Er hat bis zur Intervention seiner Ehefrau denn auch nicht gezögert. Entgegen der Vorinstanz ist es weder für das Vorliegen der Tötungsabsicht noch des strafbaren Versuchs entscheidend, ob A._____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung und dem Schlag an den Kopf zu fest geschwächt gewesen sei, um den Beschuldigten an der Tatausführung hindern zu können bzw. ihr Eingreifen nicht kausal dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte von der Tatbegehung abgesehen habe. Hat der Beschuldigte – wie hier – die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten, so kann sich nur noch die Frage eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB stellen, ohne dass dies jedoch etwas an seiner Tötungsabsicht oder der Strafbarkeit des Versuchs ändern würde. Vielmehr setzt der Rücktritt sachlogisch voraus, dass die strafbare Tätigkeit bereits begonnen hat. 2.3.4. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Der Beschuldigte hat mit Tötungsabsicht gehandelt und die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist er deshalb zusätzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des - 10 - ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vorinstanz hat für die zum Nachteil von A._____ begangene einfache Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe erkannt, da der Beschuldigte Sozialhilfe beziehe, seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2010 nur gut ein Jahr gearbeitet habe und gemäss eigenen Angaben etwa Fr. 100'000.00 Schulden habe, weshalb davon ausgegangen werde müsse, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3). Dieser Einschätzung, die im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, ist unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist und er sich zudem einer stationären Massnahme wird unterziehen müssen, beizupflichten (vgl. Art. 41 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausge- sprochene Übertretungsbusse von Fr. 200.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, worauf nicht zurückzukommen ist. Die Ersatz - freiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 200.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz in der Höhe des ordentlichen Mindesttagessatzes von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) auf 7 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.3. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, für welche gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: 3.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die ange- drohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er habe aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, was dem Gericht gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB erlauben würde, die Strafe zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat das Messer nicht von sich aus weggelegt, sondern erst als Folge der - 11 - Intervention von A._____. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese den Beschuldigten effektiv hätte aufhalten können, wenn dieser alles darangesetzt hätte, mit der Tatausführung fortzufahren. Tatsache ist, dass erst der Eingriff der Ehefrau dazu geführt hat, die Tatausführung zu stoppen und damit den Erfolg zu verhindern. Damit kann sich der Beschuldigte, der nach Beginn der Tatausführung bis zum Einschreiten seiner Ehefrau alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen, nicht auf einen Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1). 3.3.2. Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privi- legierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 3.3.3. Der Beschuldigte hat am 17. April 2021, nachdem es in der Familienwohnung in Y._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau A._____ und dem ältesten Sohn C._____ gekommen ist, in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm behändigt und ist damit in Tötungsabsicht und unter Äusserung einer Todesdrohung bis auf weniger als zwei Meter auf seinen Sohn C._____ zugegangen. Der Beschuldigte handelte – soweit ersichtlich – aus Wut sowie aus dem seit länger aufgeschaukelten Kränkungserleben aufgrund der erlebten Entwertung als Mann und Familienoberhaupt und somit aus einer starken Gemütserregung heraus (vgl. Gutachten vom 21. September 2021, UA act. 918). Im Rahmen des vorgelagerten Streits kam es bereits zu einer verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, - 12 - seinem Sohn C._____ und der Ehefrau A._____. Die Behändigung des Messers in einem anderen Raum erfolgte sodann noch während des schwelenden Konflikts, so dass – bei vollendeter Tat – das Zustechen mit dem Messer zwar als bewusste, jedoch nicht von langer Hand geplante Handlung zwecks Eliminierung fremden Lebens erscheint, was von einer erheblichen Geringschätzung fremden Lebens und einem erheblichen Mass an Skrupellosigkeit zeugt, zumal es sich beim Opfer um seinen eigenen Sohn handelte, was die vorsätzliche Tötung in die Nähe des Mordes rückt. Gemäss gutachterlicher Feststellung ist der Tötungsversuch im indirekten Kontext der psychischen Erkrankung des Beschuldigten (bipolare affektive Störung, Abhängigkeit von Opioiden, pathologisches Spielen) zu sehen, führt gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte in seiner Willensbildungs- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (Gutachten vom 13. September 2021, UA act. 927; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Er hat denn auch – trotz seiner Wut und Kränkung – über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Insbesondere hätte er, nachdem er das Zimmer seines Sohnes im St reit verlassen hatte, es ohne weiteres dabei belassen können. Stattdessen ist er bewusst in die Küche gegangen, um sich dort eines Messers zu behändigen, um dieses gegen seinen Sohn einsetzen zu können. Auch wenn der Beschuldigte aus einer subjektiv empfundenen Überforderungs- situation heraus gehandelt hat, wäre es für ihn doch ein Leichtes gewesen den schwelenden Konflikt mit C._____ anders zu lösen. Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Straf- rahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 12 Jahren als angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands - mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). C._____ ist nur deshalb unverletzt geblieben, weil seine Mutter, die Ehefrau des Beschuldigten, die noch im Korridor am Boden sass, eingeschritten ist, ansonsten der Beschuldigte wohl wie von Sinnen mit seiner ganzen Wut weiter auf den weniger als zwei Meter entfernten C._____ zugegangen und das Messer – entsprechend seiner ausgesprochenen Todesdrohung – gegen diesen eingesetzt hätte. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten, insbesondere die Behändigung - 13 - des Messers und die ausgesprochene Todesdrohung, zeigt keine Ansätze aktiven Verhinderns des Erfolgseintritts der vorsätzlichen Tötung oder eines Zögerns vor der Intervention seiner Ehefrau. Wie bereits ausgeführt, lag auch kein Rücktritt vor. Dennoch ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich – obwohl er dies zweifellos gekonnt hätte – nicht über das Eingreifen seiner Ehefrau, bei dem das Messer zu Boden gefallen ist, hinweggesetzt hat und schliesslich von seinem Tötungsvorhaben abgesehen hat, wobei die genauen Gründe dafür – möglicherweise ist der Beschuldigte durch die Intervention seiner Ehefrau tatsächlich zur Besinnung gelangt – im Dunkeln bleiben. Der glimpfliche Ausgang ist damit in erster Linie dem Eingreifen von A._____ zu ver- danken. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod – C._____ wurde nicht einmal verletzt – ist aber ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 50% strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 6 Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine solche, die zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen würde, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.4. Die Vorinstanz hat für die zum Nachteil von A._____ begangene einfache Körperverletzung – unter leicht strafmindernder Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgefällt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, angemessen erscheint und worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der zum Nachteil von C._____ begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung und der zum Nachteil von A._____ begangenen einfachen Körperverletzung insoweit ein enger örtlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, als dass ihnen ein gemeinsamer Auslöser, nämlich der zwischen dem Beschuldigten und C._____ entstandene und eskalierte Streit in der Familienwohnung, zugrunde liegt, was den Gesamtschuldbeitrag der einfachen Körperverletzung als entsprechend geringer erscheinen lässt. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass sich beide Straftaten gegen die körperliche Integrität bzw. Leib und Leben und somit sehr hochwertige Rechtsgüter gerichtet haben und zwei verschiedene Opfer betroffen waren. Es ist denn auch nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung zusätzlich – gegenüber einer anderen Person – eine einfache Körperverletzung begangen hat. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen um 3 Monate auf 6 ¼ Jahre zu erhöhen. - 14 - 3.4.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mit mehreren Vorstrafen verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fälschung von Ausweisen z u einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Am 1. Juli 2015 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung als Teilzusatzstrafe zum Grundurteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Januar 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 40.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Während der Beschuldigte, der sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat, hinsichtlich des Tatvorwurfs der zum Nachteil seines Sohnes begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung seine Tötungsabsicht vollständig in Abrede stellt, hat er die zum Nachteil seiner Ehefrau begangene einfache Körperverletzung und auch deren Genugtuungsforderung anerkannt. Sodann hat er seine Familie um Verzeihung gebeten. In Anbetracht dessen, dass er den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nach wie vor bestreitet, kann jedoch nicht von einer nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und nicht bloss hinsichtlich der Tatfolgen reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung zumindest durch die Anerkennung der zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen einfachen Körperverletzung und deren Zivilforderung erleichtert und verkürzt hat, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017). Das Vorleben des Beschuldigten und sein kultureller Hintergrund sowie seine psychische Erkrankung können sich unter den vorliegenden Umständen, wenn überhaupt, nur massvoll strafmindernd auswirken, - 15 - zumal seine persönlichen Umstände bereits Eingang in die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit genommen haben. Insbesondere liegt beim Beschuldigten auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche wäre nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie beim Beschuldigten nicht vorliegen, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von ¼ Jahr strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.2. Zusammengefasst ist für die versuchte vorsätzliche Tötung und die einfache Körperverletzung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszusprechen. 3.4.3. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft (ab 17. April 2021) sowie der vorzeitigte Straf- und Massnahmenantritt bis zu seiner Entlassung (8. Februar 2022 bis 15. Juli 2022) sind dem Beschuldigten im Umfang von insgesamt 455 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, die Abweisung der Berufung. 4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht - 16 - unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 2.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs.1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs.1 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, namentlich deren Verhältnismässigkeit, sind von Amtes wegen zu prüfen und können nicht durch die grundsätzlich vorhandene Therapiewilligkeit des Betroffenen ersetzt werden (Urteil des Bundes- gerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.7). 4.3. 4.3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. E._____ am 17. Mai 2021, am 4. Juni 2021, am 24. August 2021 sowie am 8. September 2021 psychiatrisch begutachtet. Das von ihm erstellte Vorabgutachten datiert vom 10. Juni 2021, das Hauptgutachten vom 13. September 2021. Sodann wurde Dr. med. E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zur Erläuterung und Ergänzung einvernommen (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO). Dr. med. E._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine komplexe psychische Störung, die mit den Hauptdiagnosen bipolare affektive Störung, Abhängigkeit von Opioiden und pathologisches Spielen zusammenzufassen seien. Es liege ein polymorbides Krankheitsbild vor, wobei die einzelnen Teilstörungen untereinander in einem Zusammenhang - 17 - stünden und sich wechselseitig beeinflussten. Zusätzlich seien in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerte Risikofaktoren wirksam, die in keinem Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stünden, wobei insbesondere die ausgeprägte (narzisstische) Kränkbarkeit eine Rolle spiele (UA act. 924). Insgesamt sei der Beschuldigte als schwer psychisch beeinträchtigt zu bezeichnen. Er sei nicht arbeitsfähig und nicht vollum - fänglich in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen (UA act. 926). Dr. med. E._____ führte in seinem Gutachten weiter aus, dass die vorgeworfene Straftat indirekt mit der diagnostizierten psychischen Störung zusammenhänge, sei diese letztlich die Ursache seines sozialen Abstieges und somit seiner seit langem und zunehmend erlebten Kränkung gewesen, welche ihrerseits vom Beschuldigten aufgrund der erlebten Entwertung als Mann und Familienoberhaupt entstanden ist (UA act. 918). Der Beschuldigte bedürfe für seine psychische Störung eine umfassende Therapie. Hierfür gebe es gut ausgearbeitete psychiatrische Behandlungs- methoden, die aus psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Interventionen bestünden. Eine ausschliesslich ambulante Behandlung genüge aufgrund der hohen Rückfallgefahr, des Umstandes, dass keine kurz- oder mittelfristige Reintegration möglich sei und der Beschuldigte ein komplexes Störungsbild aufweise, nicht, zumal der Beschuldigte die Straftat unter laufender qualifizierter psychiatrischer Behandlung begangen habe. Auch sei ihm vom behandelnden Arzt geschildert worden, dass es während der ambulanten Behandlung immer wieder zu mehreren stationären Kriseninterventionen gekommen sei. Es habe somit ein schwerer Verlauf der bipolaren affektiven Störung stattgefunden. Des Weiteren seien neben der bipolaren affektiven Störung noch zwei weitere psychiatrische Störungen – die Abhängigkeit von Suchtmitteln und die Spielsucht – vorhanden, die ebenfalls ein hohes Rückfallrisiko beinhalten. Diese psychiatrischen Störungen würden ihrerseits wieder ein Risiko für die bipolare affektive Störung darstellen. Würde der Beschuldigte wieder konsumieren oder spielsüchtig werden, wäre das Risiko des Rückfalls der bipolaren affektiven Störung wiederrum hoch. Eine ambulante Therapie würde somit nicht in Frage kommen. Laut dem Gutachter gebe es daher weiterhin keinen Grund von seiner Empfehlung – der stationären Massnahme – abzuweichen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Zudem habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, sich der Behandlung zu unterziehen (UA act. 924, 928). Der Beschuldigte hat dies denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 26). Das Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. med. E._____ in dessen Gutachten sowie im Rahmen - 18 - seiner Befragung als Sachverständiger an der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einer komplexen psychischen Störung litt bzw. leidet, wobei zwischen den Straftaten des Beschuldigten und seiner psychischen Störung – wenn auch nur indirekt – ein Zusammenhang besteht. Eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist somit erstellt. 4.3.2. Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung ein Delikt begangen, das ein Verbrechen darstellt, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs.1 lit. a StGB vorliegt. Wie vorstehend erwähnt, steht die begangene Straftat indirekt mit seiner Erkrankung im Zusammenhang. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde von Dr. med. E._____ hingegen verneint (UA act. 927; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). 4.3.3. Mit einer stationären Massnahme lässt sich auch die Gefahr neuerlicher, mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dr. med. E._____ schloss in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig auf eine hohe Rückfall- und Ausführungs- gefahr bezüglich Straftaten im Sinne von häuslicher Gewalt und Drohungen gegenüber Familienangehörigen. Auch seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Betäubungsmittel- und Betrugsdelikte zu erwarten (UA act. 927). Er führte dazu aus, in unbehandeltem Zustand sei das Rückfallrisiko hoch und liege deutlich über 50%, sodass es auch in Zukunft zu Vorfällen häuslicher Gewalt kommen könne (UA act. 918). Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten bereits frühere einschlägige strafbare Handlungen aktenkundig seien. So solle er in den ersten Ehejahren seine Ehefrau geschlagen haben, so dass diese sich veranlasst gesehen habe, ihren Mann nach der Geburt des ersten Kindes vorübergehend zu verlassen. Zusätzlich werde das vom Beschuldigten ausgehende Risiko dadurch erhöht, dass er noch weitere Straftaten begangen habe. Dokumentiert seien insbesondere die Fälschung von Ausweisen und Veruntreuung. Dem Risiko lägen einerseits krankhafte Faktoren zugrunde, insbesondere die bipolare affektive Störung, die Abhängigkeit von Opioiden und das pathologische Spielen. Zusätzlich müssten normalpsychologische Faktoren beachtet werden, vor allem die mit seinem Rollenbild als Mann und Familienvater verknüpfte erhöhte (narzisstische) Kränkbarkeit. Sowohl ein deutliches Rückfall- und Ausführungsrisiko sind damit hinlänglich ausgewiesen. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein hohes Rechtsgut, weshalb weiterhin von einer erhöhten Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Die stationäre Massnahme ist geeignet und erforderlich, um solchen weiteren Taten zu begegnen und dadurch die Legalprognose erheblich zu verbessern. Gemäss dem Gutachter lasse sich die Gefahr neuerlicher - 19 - Straftaten mit einer Behandlung begegnen (UA act. 924). Erster Fokus der Therapie sei die bipolare affektive Störung. Diese beinhalte pharmako- und psychotherapeutische Elemente, für die es gut evaluierte Behandlungs- empfehlungen gebe. Doch seien zusätzlich die Abhängigkeit, das pathologische Spielen und die deliktrelevanten Persönlichkeitszüge zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei grundsätzlich anpassungsbereit (UA act. 925). Zusammenfassend ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen. 4.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage. Mildere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung. Der Gutachter hält in seinem Gutachten fest, dass aufgrund des komplexen Störungsbildes, der hohen Rückfallgefahr sowie des Umstandes, dass kurz- oder mittelfristig eine Reintegration unmöglich seien, zum Schluss, dass lediglich eine stationäre Behandlung längerfristig erfolgversprechend sei. Die bisherigen Erfahrungen mit stationären Behandlungen zeigten auf, dass es sich um eine längerfristige Therapie handeln müsse, die zumindest in einer ersten Phase in einem geschlossenen Rahmen zu erfolgen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). In einem offenen Rahmen bestehe das Risiko, dass der Beschuldigte erneut Suchtmittel konsumiere oder sich finanziell riskanten Online-Spielen hingebe (UA act. 924). Es sind keine Gründe ersichtlich, von den schlüssigen und nachvoll- ziehbaren Einschätzungen von Dr. med. E._____ im Gutachten und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Aufgrund der von ihm geäusserten Bedenken bezüglich einer erfolgsversprechenden ambulanten Behandlung, denen sich das Obergericht anschliesst, erscheint unter den gegebenen Umständen ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. 4.3.5. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenbetroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheits - entzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch reinen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies rechtfertigt. Die Massnahme dauert aber - 20 - grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist zudem von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (BGE 130 IV 49 E. 3.3). Vorliegend ist die versuchte vorsätzliche Tötung als Anlasstat mit hinreichender Schwere zu betrachten und es ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was sich in der Strafhöhe niedergeschlagen hat. Ohne stationäre Behandlung muss entsprechend den vorhergehenden Ausführungen von einer hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten ausge- gangen werden. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – nebst dem Sicherheitsgefühl der Familienmitglieder – Leib und Leben. Ausgehend von der relativ hohen Rückfallgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgut um ein hochstehendes handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. Mithin vermag die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Delikte im Bereich häuslicher Gewalt die mit der stationären Massnahme einhergehende Freiheits- beschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Familienmitglieder gegenwärtig zu rechtfertigen. Es ist gestützt auf das schlüssige Gutachten davon auszugehen, dass mit einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB), wobei es der Vollzugsbehörde freisteht, den Beschuldigten bereits vor Ablauf der Dauer von 5 Jahren bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und Art. 62d StGB). 4.4. Zusammenfassend ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, dass der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen sei. - 21 - Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landes - verweisung zu verzichten und begründet dies mit einem schweren persönlichen Härtefall und einem überwiegenden privaten Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz (GA act. 1194; Plädoyer der Verteidigung S. 17). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landes - verweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 455 E. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). - 22 - 5.4. 5.4.1. Der heute 49 Jahre alte Beschuldigte wurde am tt.mm.1974 in Afghanistan geboren, wo er bis zu seinem 5. Lebensjahr lebte. Anschliessend übersiedelte er mit seiner Familie in den Iran. Am 14. Oktober 2010, d.h. erst im Alter von 36 Jahren, reiste der Beschuldigte, zusammen mit seiner Ehefrau A._____, ebenfalls afghanische Staatsangehörige, und den beiden Kindern C._____ und D._____ in die Schweiz ein. Als Einreisegrund gab er damals an, er habe dem gesellschaftlichen Druck, den seine Suchtabhängigkeit ausgelöst habe, ausweichen wollen. Er habe sein Gesicht in der Gesellschaft verloren (MIKA-Akten, Befragungsprotokoll vom 22. Oktober 2010, S. 7). Mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 1. Mai 2013 (MIKA-Akten) wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt. Aufgrund der nicht zumutbaren Rückkehr in seine Heimat wurde er hingegen vorläufig aufgenommen. Der Beschuldigte und seine Familie besitzen die Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Zusammen mit seiner nunmehr getrennt von ihm lebenden Ehefrau hat der Beschuldigte mittlerweile drei Kinder (geboren in den Jahren 1997, 2006 und 2014), die ebenfalls in der Schweiz leben. Zu den Kindern hat er aktuell nur noch ganz selten – z.B. über WhatsApp – Kontakt. C._____ hat zu Protokoll gegeben, dass er seit dem Vorfall keinen bzw. nur spärlichen Kontakt zum Vater habe. Der Vater sei wie eine fremde Person für ihn. Auch die jüngeren Geschwister würden den Vater nicht mehr vermissen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f., 16). A._____ hat ebenfalls ausgesagt, dass sie seit mehr als einem halben Jahr keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe. Sie habe ihm gegenüber auch kundgetan, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünsche. Die Kinder hätten den Vater seit eineinhalb bis zwei Jahren nicht mehr gesehen und ihn sozusagen vergessen. Der Scheidungsprozess sei bereits in Gang gesetzt worden und es stehe diesbezüglich beim Familiengericht Muri ein Termin an (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., 10, 21). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich. Laut eigenen Angaben hält er sich überwiegend – wenn er nicht gerade im Fitnesscenter oder am Spazieren sei – zuhause auf; ansonsten habe er nur wenige soziale Verbindungen in der Schweiz (GA act. 1130; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zur Selbsthilfegruppe «L._____»; eine Organisation, welche die Teilnehmer dabei unterstützt, clean bzw. drogenfrei zu bleiben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28; Plädoyer der Verteidigung S. 5). Die Angehörigen aus seiner - 23 - Herkunftsfamilie leben im Iran (GA act. 1132; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur marginalen Kontakt zu anderen Schweizern (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Seine sprachlichen Kenntnisse haben sich zwischenzeitlich zwar verbessert, sind trotz seiner 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse aber nach wie vor mangelhaft (MIKA-Akten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23, 33). In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht ist ebenfalls von einer unter- durchschnittlichen Integration auszugehen. Zu Beginn lebte er als abgewiesener Asylbewerber von Sozialhilfe und ging keiner Arbeit nach, was jedoch auch mit seinem Aufenthaltsstatus in Zusammenhang steht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Im Zeitraum vom 3. April 2017 bis 2. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten im Rahmen eines Arbeits- integrationsprogramms ermöglicht, bei der Stiftung […] eine vorübergehende Beschäftigung im Bereich Montage/Verpackerei in […] zu beginnen. Diese Anstellung hat er jedoch infolge anstehender Arzttermine sowie wegen den Angestellten, welche nicht seinem Niveau (körperlich sowie geistig) entsprächen, verweigert und die Chance bewusst nicht genutzt bzw. nutzen wollen (MIKA-Akten). Per 20. April 2017 wurde er sodann bei der M._____ als Transportmitarbeiter angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 21. Juni 2017 – nach nur rund zwei Monaten – bereits wieder aufgelöst. Der Beschuldigte ging somit während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 13 Jahren lediglich während rund zwei Monaten einer Arbeit nach. Gemäss eigenen Angaben hat er seither nicht mehr gearbeitet (GA act. 1130; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Seit 1. November 2020 bezieht er erneut materielle Hilfe in der Gemeinde Y._____ (MIKA-Akten). Es sei nunmehr jedoch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Ferner hat er keine Ausbildung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Zudem hat er nach eigenen Angaben Schulden von ca. Fr. 100'000.00, die insbesondere aus Fussballwetten stammen (GA act. 1132; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Der Beschuldigte trat während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz wiederholt straffällig in Erscheinung (siehe dazu oben). Die mehrfachen Regelverstösse, die sich der Beschuldigte hierzulande hat zuschulden kommen lassen und die im Rahmen der Integrationsprüfung und Interessenabwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2), sprechen gegen eine nachhaltig positive Integration. Die Verurteilungen sowie die Gleichgültigkeit, mit der er die vorliegend zu beurteilende versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz (un)bedingter Geldstrafen sowie - 24 - mehreren Bussen begangen hat, zeugen von einer enormen Gering- schätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung und sprechen gegen eine positive Integration des Beschuldigten. Auch der Gutachter geht von einem hohen Risiko zukünftiger Straffälligkeit aus, das durch eine stationäre Massnahme immerhin verringert werden könne (UA act. 927). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte zwar in den letzten 13 Jahren in der Schweiz aufgehalten. Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz geht jedoch nicht über das hinaus, was angesichts dieser langen Aufenthaltsdauer ohnehin zu erwarten gewesen wäre und erscheint insgesamt unterdurchschnittlich. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich insbesondere seine mehrfachen Verurteilungen aus. 5.4.2. Ein familiärer Bezug zu Afghanistan besteht zwar nicht mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Doch sind ihm neben der Sprache – der Beschuldigte spricht nebst Farsi auch seine Muttersprache Dari (MIKA- Akten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23) – auch die Kultur und die Gepflogenheiten des Landes bekannt. Auch in beruflicher Hinsicht stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration zumindest nicht schlechter als in der Schweiz. Selbst wenn sich der aktuelle Bezug des Beschuldigten zu Afghanistan vor dem Hintergrund, dass seine Kinder und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in der Schweiz leben, nicht als besonders ausgeprägt erweist, erscheint eine wirtschaftliche und soziale Integration zumindest nicht unzumutbar. Ein Neuanfang in Afghanistan ist ihm daher bei gutem Willen möglich. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Die blosse Anwesenheit eines Ehepartners und von Kindern in der Schweiz genügt indes nicht, erforderlich ist vielmehr eine gelebte Beziehung. Zwischen dem Beschuldigten und der Ehefrau bestand eine enge, aber emotional nachhaltig belastete Beziehung mit erheblichen eheliche Spannungen vor (UA act. 988). Nunmehr steht die Ehescheidung an. Der persönliche Kontakt zur Ehefrau und den Kindern ist aktuell nicht mehr vorhanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Es ist denn auch nicht erkennbar, dass ein solcher Kontakt von der Familie gewünscht wird. Zumindest seit der Entlassung des Beschuldigten aus der PDAG am 15. Juli 2022 hat der Beschuldigte kaum mehr Kontakt zu seiner Familie gehabt. Nach dem Gesagten kann schwerlich von intakten familiären Beziehungen gesprochen werden. Was den volljährigen Sohn C._____ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser Opfer der versuchten vorsätzlichen Tötung wurde. Die Vater-Sohn-Beziehung ist ebenfalls emotional nachhaltig belastet, der Beschuldigte ist von seinem Sohn enttäuscht, es kam bereits wiederholt zu Eskalationen und weitere konflikthafte - 25 - Situationen sind zu befürchten (UA act. 988). C._____ sagte denn auch aus, dass es für ihn keine grosse Rolle spiele, ob der Vater noch in der Schweiz sei oder nicht. Es sei für ihn nicht mehr relevant (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Die fast volljährige Tochter sagte aus, dass seit dem Weggang des Beschuldigten aus der gemeinsamen Familienwohnung das Zusammenleben ruhiger und angenehmer verlaufe. Zu allen drei Kindern dürfte es dem Beschuldigten dennoch ohne Weiteres möglich sein, wenn diese es denn wünschen, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. 5.5. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit der zum Nachteil von seinem Sohn C._____ begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Zwar konnte die Tötung – aufgrund des Eingriffs von A._____ – nicht vollendet werden, das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte eine sehr schwere Straftat gegen das hochwertige Rechtsgut des menschlichen Lebens begangen hat. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben), hat sich der Beschuldigte hierzulande verschiedentlich und wiederholt Regelverstösse zu Schulden kommen lassen. Von den bisherigen Strafen liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken. Aus den bisherigen Verurteilungen offenbart sich eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Im Gutachten wird denn auch von einer erheblichen Rückfallgefahr bezüglich häuslicher Gewalt, Drohungen gegenüber von Familienangehörigen, Betäubungsmitteldelikten und Betrugsdelikten ausgegangen (UA act. 927). Mithin bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Durch die konkrete Tatbegehung gegenüber seinem damals adoleszenten Sohn hat der Beschuldigte nicht nur eine erhebliche Abwertung seines Verhältnisses zu diesem, sondern darüber hinaus auch eine krasse Geringschätzung des menschlichen Lebens zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser schweren Straftat, für die er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird und was bereits für sich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2 mit Hinweis), der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz besteht. - 26 - 5.6. 5.6.1. Mit Asylentsched vom 1. Mai 2013 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten durch das BFM abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei jedoch zum Entscheidzeitpunkt nicht zumutbar gewesen, weshalb er vorläufig aufgenommen worden ist (MIKA-Akten). Auf die Anordnung der Landesverweisung ist auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2; BGE 145 IV 55 E. 4.3; BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Dem Beschuldigten wurden die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht zugestanden (MIKA-Akten). Der Beschuldigte selbst bringt denn auch nicht vor, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran, wo er zusammen mit seiner Familie vor der Einreise in die Schweiz gelebt hat, konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich betreffen, käme ihm denn auch trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Eine solche individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland hat er nicht geäussert. Vielmehr hat er anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2010 im Rahmen des Asylverfahrens lediglich angegeben, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da er seine Heimat verlassen habe, als er noch ein Kind gewesen sei und dort auch niemanden mehr habe. Zudem sei die Lage dort sehr schlecht (MIKA-Akten). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diesbezüglich nichts Entscheid- wesentliches vorbringen. Zudem verfügt er über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Sprache, Kultur), die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft ermöglichen und die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig (vgl. oben). Unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ist einem der Landesverweisung vorgehender Freiheitsentzug Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, an deren Stelle eine stationäre Massnahme tritt, die ohne Verlängerung in der Regel 5 Jahre dauert, verurteilt. Es lässt sich nicht antizipieren, wie sich die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme präsentieren wird. Ein allfälliges Vollzugshindernis werden die Vollzugs- behörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen haben. 5.6.2. Sodann sind keine gesundheitlichen Probleme beim Beschuldigten erkennbar, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der - 27 - Beschuldigte hat zu Protokoll gegeben, dass er nicht mehr an Hepatitis C leide; es sei alles wieder in Ordnung. Medikamente gegen Hepatitis C müsse er nicht mehr nehmen; er müsse jedoch alle drei Monate zur Kontrolle. Gegen Diabetes mellitus Typ II und gegen die psychische Störung, namentlich die bipolare affektive Störung, sei er weiterhin auf Medikamente angewiesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Damit liegt jedoch noch kein so aussergewöhnlicher Fall vor, bei welchem im Fall der Landesverweisung die konkrete Gefahr bestehen würde, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender angemessener Behandlungs- möglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheits - zustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.7). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte vorerst einer mehrjährigen stationären Massnahme zu unterziehen hat, aufgrund welcher hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung erhebliche Verbesserungen zu erwarten sind. 5.7. Zusammenfassend ist weder von einem persönlichen Härtefall auszugehen noch überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte ist hierzulande weder besonders stark verwurzelt, noch mag das Interesse an der Erhaltung des Privat- und Familienlebens das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Diese erweist sich infolge überwiegender öffentlicher Interessen sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform und ist deshalb anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. 5.8. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der erheblichen Schwere der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalprognose und damit der hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auf 10 Jahre festzusetzen. - 28 - 5.9. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung formell keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats - angehörigen jedoch unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch darüber befinden, ob die Landes- verweisung im SIS auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172). Um den Anspruch des Beschuldigten auf Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen, muss dieser darauf hingewiesen werden, dass das Gericht auch über die Landesverweisung im SIS befinden wird (Urteil des Bundes - gerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.6.3), wie dies zu Beginn der Berufungsverhandlung denn auch geschehen ist (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 5.10. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS auszuschreiben. 6. 6.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrens - kosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 1'309.40, ohne Dolmetscherkosten) zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 6.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung der effektiven Dolmetscherkosten (Eingabe der Verteidigung vom 29. August 2023) mit gerundet Fr. 5'940.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten (ohne Dolmetscherkosten) zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 29 - 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird entsprechend der Anklage schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm deshalb vollumfänglich aufzuerlegen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 25'072.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten (ohne Dolmetscherkosten) zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 30 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 455 Tagen (17. April 2021 bis 15. Juli 2022) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'940.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'122.65 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'072.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 31 - 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.20 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran