3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 hiervor genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 32 Tagen (2. April 2019 bis 3. Mai 2019) sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 92 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.