Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweisen versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB; - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - 28 - - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.