9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. - 27 - Nachdem der Beschuldigte für sämtliche der angeklagten Delikte verurteilt wird, sind ihm auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich mit Fr. 6'941.00 aufzuerlegen.