Einzig in Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe sowie die Zivilforderung erwirkt er insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass diese Geldstrafe bedingt aufgeschoben und auf die Schadenersatzforderung zum Teil nicht eingetreten wird. Da dadurch das vorinstanzliche Urteil jedoch nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich, d.h. mit Fr. 6'000.00 aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).