Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren beinahe vollumfänglich. Der Umstand, dass er vorliegend lediglich wegen mehrfacher versuchter Erpressung, für denselben Sachverhalt indessen nicht auch wegen mehrfacher versuchter Nötigung schuldig zu sprechen ist, hat weder einen Freispruch von letzterem Tatvorwurf oder eine diesbezügliche Einstellung zur Folge, noch wirkt sich dieser Umstand auf die Strafzumessung aus.