angesichts der langen Dauer, denen A._____ den Übergriffen des Beschuldigten ausgesetzt war, sowie deren Häufigkeit und Intensität in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen und ist daher entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht zu reduzieren. Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung an A._____ in Höhe von Fr. 17'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2013 zu verpflichten.