In Bezug auf therapeutische Berichte ist zwar allgemein festzuhalten, dass solche mit Zurückhaltung zu würdigen sind, da es sich dabei gerade nicht um objektive Gutachten handelt. Es liegen keine neutralen Gutachten dazu vor, inwiefern und in welchem Umfang die erfolgten sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten für die Diagnosen ursächlich sind bzw. waren. Dennoch erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung - 26 -