matischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist eine Genugtuung zuzusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis zu verzinsen. Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist hinsichtlich des Zinsenlaufs von einem mittleren Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend auszugehen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).