7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten darüber hinaus verpflichtet, A._____ künftige, im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallende Kosten zu 100 % zu ersetzen. In Bezug auf seine grundsätzliche Haftung hat sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren zum Tatsachenfundament und zur rechtlichen Würdigung geäussert, sondern beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen einzig als Konsequenz des beantragten Freispruches. Entsprechend ist darauf nicht zurückzukommen, sondern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.4; Art. 84 Abs. 2 StPO).