Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin A._____ hinsichtlich von Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht legitimiert. A._____ ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden. Nach dem Gesagten ist auf die Zivilklage der Privatklägerin hinsichtlich dieses Betrags nicht einzutreten.