Der vorinstanzlich zugesprochene Schadenersatz beschlägt die von der Opferhilfe übernommenen Therapiekosten für Behandlungen, welche A._____ zur Verarbeitung einer im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen erlitten posttraumatischen Belastungsstörung in Anspruch genommen hat. Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle oder der Kantonale Sozialdienst) ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten.