6.9. Die Vorinstanz hat auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Nachdem das Absehen der Ausschreibung im SIS von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann keine Verletzung des Verschlechterungsverbots annimmt, wenn das erstinstanzliche Gericht über die Ausschreibung im SIS überhaupt nicht - 24 - entschieden hat (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5), ist darauf nicht zurückzukommen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 4'193.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 8. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen.