Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer der Landesverweisung erweist sich unter den konkreten Umständen als angemessen und wurde vom Beschuldigten im Übrigen im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.