Einer Landesverweisung steht entgegen den Vorbringen des Beschuldigten auch das Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d StGB nicht entgegen. Obwohl dem Beschuldigten mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 4. Juli 2001 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. Mika-Akten S. 63 ff.), ergeben sich heute weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage, noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ein Vollzugshindernis. Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass ihm als Deserteur im 2. Golfkrieg die Todesstrafe drohe.