Füssen zu stehen. Der Beschuldigte sei diesem Vorhaben gegenüber positiv gesinnt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Entsprechend diesem Wunsch erreicht das Zusammenleben von Vater und Sohn bereits heute nicht mehr die erforderliche Qualität, dass von einer eigentlichen Kernfamilie auszugehen wäre. Dass der Beschuldigte die Finanzen seines Sohnes verwaltet, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Zusätzlich ist aufgrund der langen Freiheitsstrafe eine weitere Entfremdung unumgänglich, zumal C._____ auch im Falle einer vorzeitigen Entlassung seines Vaters aus dem Strafvollzug ein neues Umfeld aufgebaut, wenn nicht gar eine eigene Familie gegründet haben wird.