Unabhängig davon, dass ein Zusammenleben bereits aufgrund der auf den Beschuldigten zukommenden Freiheitstrafe nicht weiter möglich ist, hat C._____ an der Berufungsverhandlung selbst ausgeführt, gegenüber seinem Vater bereits mehrfach den Wunsch geäussert zu haben, eine eigene Wohnung zu beziehen und auf eigenen - 22 -