Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben zwar über eine Lehre als Elektroinstallateur bzw. Koch, hat aber seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal wenige Monate auf Probe gearbeitet. Ansonsten hat er von den hiesigen Sozialsystemen gelebt (UA act. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Die übrige finanzielle Situation des Beschuldigten erweist sich als desolat. Er erhält Ergänzungsleistungen in Höhe von rund Fr. 2'520.00 monatlich, daneben beteiligt sich sein Sohn an der Miete bzw. den Lebenshaltungskosten.