Er war zweimal verheiratet, wobei seine erste Ehefrau verstorben ist und die zweite die Schweiz nach der Scheidung wieder verlassen hat. Enge, echte und gelebte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen oder Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht. Er verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch bekundet er am gesellschaftlichen Leben Interesse. Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: