Der Beschuldigte hat seit seiner Einreise zunächst in Q._____ gelebt, bevor er am 1. Juli 2010 mit seinen beiden Kindern in eine 5.5-Zimmerwohnung in R._____ gezogen ist, welche er bis heute gemeinsam mit seinem Sohn bewohnt (vgl. UA act. 1060 und 1096). Von seinen Kindern als seine nächsten Verwandten abgesehen, lebt ausserdem ein Bruder des Beschuldigten in X. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine - 21 -