6.3. Der Beschuldigte verfügt über die irakische Staatsangehörigkeit. Er hat mit der mehrfachen Vergewaltigung, den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Schändung gleich mehrere Katalogtagen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen und ist somit grundsätzlich für bis zu 15 Jahre aus der Schweiz wegzuweisen.