in Behandlung war. Eine mehr als marginale Beschränkung erscheint unter diesen Umständen weder naheliegend, noch hat der Beschuldigte im Rahmen seiner ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) Angaben gemacht, woraus sich darauf schliessen liesse. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigten beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. - 20 -