dem Umstand, dass er sich seiner Tochter nur bis auf 100 Meter annähern und diese nicht kontaktieren durfte, ergibt sich grundsätzlich noch keine wesentliche Beschränkung in der Handlungs- und Bewegungsfreiheit des Beschuldigten oder seines Tagesablaufs. Gleiches gilt mit Bezug auf die Fortführung der Therapie, zumal der Beschuldigte bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens bei Dr. E._____ in Behandlung war.