Die Vorinstanz hat sodann die vom 4. Mai 2019 bis 3. Februar 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 1/3 mit 92 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Entgegen dem Beschuldigten rechtfertigt sich eine weitergehende Anrechnung nicht. Gegen den Beschuldigten wurde im Anschluss an seine Entlassung aus der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme ein Annäherungsverbot, ein Kontaktverbot, eine Meldepflicht sowie die Fortführung seiner bisherigen psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung angeordnet (UA act. 324). Allein aus - 19 -