5.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 5.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 32 Tagen (2. April 2019 bis 3. Mai 2019) ist auf Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).