2019, N. 42 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und wird vorliegend zu einer mehrjährigen, unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug dieser Strafe Warnwirkung genug zur Prävention weiterer Straftaten ist. Da ihm folglich keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, welcher eine Abweichung vom Regelfall des Strafaufschubs rechtfertigen würde, ist ihm deshalb für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung kann mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren angemessen Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).