Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten vorliegend keine eigentliche Schlechtprognose attestiert werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte das Wort Nutte eigenen Aussagen zufolge inflationär verwendet und deshalb mit Bezug auf weitere Ehrverletzungsdelikte von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Indessen ist die Frage nach der künftigen Legalbewährung im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht isoliert mit Bezug auf bestimmte Deliktskategorien, sondern gesamtheitlich zu betrachten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art.