Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für eine Geldstrafe für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird – anders als bei einer Busse (siehe Art. 106 Abs. 2 StGB) – keine Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil auszusprechen. Vielmehr richtet sich bei einer unbedingten Geldstrafe der - 18 - Vollzug (Art. 35 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB) nach den gesetzlichen Bestimmungen. 5.5.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).