Hinsichtlich der Ermittlung der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zwischenzeitlich nur marginal verändert haben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2 sowie Beilage 3 ff. zur Berufungsbegründung). Entsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit Fr. 900.00.