5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4), was sich auch nach Auffassung des Obergerichts als schuldangemessen erweist und vom Beschuldigten im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet worden ist.