abgeändert werden darf). Schliesslich rechtfertigen weder die von der Vorinstanz zu Recht neutral gewichtete Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4), noch eine im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigende Strafreduktion aufgrund des im Untersuchungsverfahren als verletzt anzusehenden Beschleunigungsgebots keine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, so dass es bei acht Jahren Freiheitsstrafe sein Bewenden haben muss.