Denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte A._____ einmal oder zehnmal vergewaltigt hat. Andererseits wäre die Einsatzstrafe weiter aufgrund der weiteren Straftaten (sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigungen, Schändungen, Inzest, versuchte Erpressungen), für die aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens einzeln betrachtet ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht käme, zu erhöhen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulasten der beschuldigten Person