In Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), ist es dem Obergericht vorliegend verwehrt, die Einsatzstrafe auf mehr als die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von acht Jahren zu erhöhen. Diese Strafe kann jedoch unter keinem Titel herabgesetzt werden. Einerseits, weil der Gesamtschuldbeitrag trotz des im Rahmen der Asperation zu berücksichtigenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vergewaltigungen hoch und damit mit mehr als fünf Jahren zu veranschlagen ist. Denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte A._____ einmal oder zehnmal vergewaltigt hat.