5.4.2. Die so bestimmte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nun aufgrund der weiteren Vergewaltigungen – wobei gestützt auf die Aussagen von A._____ von mindestens zehn weiteren Vorfällen auszugehen ist (vgl. UA act. 929) – angemessen zu erhöhen. Dabei haben sich das Tatvorgehen, insbesondere die angewendete Nötigungshandlung, sowie die Tatumstände bei den weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich von der ersten unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen bei einer konkreten Betrachtungsweise von einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 3 Jahren auszugehen ist. - 17 -