Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu gewichten, zumal es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).