Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2008 vom 12. September 2008 E. 2.1.3). Hinzukommt, dass der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs nur teilweise mit einem Kondom verhütete und damit eine ungewollte Schwangerschaft seiner Tochter zumindest in Kauf nahm.