In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit seiner Tochter ein besonders vulnerables Opfer ausgesucht und dieses ganz gezielt, namentlich mit ihren Erfahrungen aus der Kindheit sowie ihrem Verantwortungsgefühl gegenüber ihrem Bruder, unter Druck gesetzt hat. Aufgrund ihrer zumindest anfänglichen verbalen sowie körperlichen Gegenwehr konnte er sodann eindeutig erkennen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie schliesslich aufgab und es über sich ergehen liess (vgl. GA act. 1044; Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2008 vom 12. September 2008 E. 2.1.3).