Der Beschuldigte hat seine Tochter A._____ zum Geschlechtsverkehr genötigt, als diese gerade einmal volljährig war. Dabei hat er zwar keine physische Gewalt angewendet, sie jedoch psychisch massiv unter Druck gesetzt, auf sie eingeredet und auch als sie Schmerzen bekundete nicht von seinem Vorhaben abgelassen, sondern stattdessen versucht, anal in sie einzudringen, was allerdings mit noch mehr Schmerzen verbunden war. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität von A._____ durch den erzwungenen Beischlaf in schwerem Masse verletzt, was dem Tatbestand jedoch immanent ist. Die Nötigung des Beschuldigten ist nicht über das - 16 -