5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: