5. 5.1. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Inzests, der mehrfachen versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Der Beschuldigte beantragt im Eventualstandpunkt, dass er lediglich zu einer bedingten Strafe zu verurteilen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 48 f.).