Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung schuldig gemacht, indem er die genannten Äusserungen mit dem Wissen von sich gab, dass diese ehrenrührig sind und er A._____ damit in ihrer Ehre angreift, was auch seine direkte Absicht war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen. - 15 -