act. 1077). In islamischen Kulturkreisen wird der Hund als unreines Tier angesehen, das nicht mit dem Menschen unter einem Dach zu leben hat. Die Bezeichnung als «Hund» wird daher im Arabischen als Beleidigung bzw. Beschimpfung aufgefasst. Vor diesem Hintergrund kann auch der vom Beschuldigten auf Arabisch geäusserte und ins Deutsche mit «Hundetochter» übersetzte Begriff nur als Herabsetzung bzw. Beleidigung verstanden werden, weshalb er den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Ebenfalls um eine tatbestandsmässige Beschimpfung handelt es sich bei der Aussage, A._____ verhalte sich wie eine Schlampe.