Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. April 2019 auf die konkrete Frage, ob er A._____ am 1. April 2019 beschimpft habe, selbst aus, als Vater dürfe er mit seiner Tochter schimpfen. Es sei möglich, dass sie bestimmte arabische Begriffe als Beleidigung aufgefasst habe. Auf die Nachfrage, was für Wörter er damit meine, nannte er auf Arabisch einen Begriff, der in Deutsche mit «Hundetochter» übersetzt wird (UA act. 848). Gestützt darauf ist deshalb erstellt, dass er A._____ als eine solche bezeichnet hat. Anlässlich der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er sodann ein, dass er A._____ gesagt habe, sie verhalte sich wie eine Schlampe (GA